Regelungen zum Reinheitsgebot
Bayrisches Reinheitsgebot
Wilhelm IV., Herzog von Bayern verkündete am 23. April 1516 das bayrische Reinheitsgebot. Demnach durfte das Bier nur aus Gerste, Hopfen und Wasser bestehen. Und was der Herzog von Bayern beschlossen hat, das hat im Grunde bis heute Bestand. Übrigens weigern sich die Bayern auch heute noch, den §9, Absatz 7 im deutschen Biergesetz anzuerkennen. Somit gilt das bayerische Reinheitsgebot als das älteste bis heute gültige - jedoch nicht als das älteste überhaupt. 23. April 1516 durch den bayerischen Herzog Wilhelm IV. in Ingolstadt:
„Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass über ainen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichhen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stüchh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeutn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschenken erlaube unnd unuerpotn.“
In seiner ursprünglichen Fassung von vor 1993 hieß es: dort im Paragraphen 9:
Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen. An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
2. Hopfenauszüge müssen
a) die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist,
b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.
Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden. Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder adsorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden. Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig. Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).
Bekanntmachung der Neufassung des „Vorläufigen Biergesetzes“ vom 29. Juli 1993
Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 1993, Seiten 1399 bis 1401; herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz. Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl, I S. 2150) wird nachstehend der Wortlaut des „Vorläufigen Biergesetzes“ in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. April 1986 BGBl. I S. 527), den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl, I S. 1332), den nach seinem Artikel 24 im Wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 § 27 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 29. Juli 1993, Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung Baldur Wagner
§§ 1 bis 8
(weggefallen)
§ 9
Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt der selben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
Die Verwendung von Färbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen.
An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerte Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
Hopfenauszüge müssen
a) die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist,
b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.
Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden.
Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder adsorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.
Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.
Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).
(weggefallen)
Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633) in der jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.
§ 10 (weggefallen)
§ 11 (weggefallen)
Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse dürfen nur von Herstellern oder Einführern in Verkehr gebracht werden, denen von der für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erteilt worden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu versagen, die nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung Aufzeichnungen machen und sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach näherer Weisung der zuständigen Behörde auf ihre Kosten daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den in § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden. Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, müssen in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz des Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch des Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der Jahrgang des zur Herstellung verwendeten Hopfens angegeben sein.
§ 12
Auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden die §§ 40 bis 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.
§§ 13 bis 17 (weggefallen)
§ 18
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt oder entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfenauszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluss des Würzekochens beigibt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 können die Stoffe und Zubereitungen, das mit ihnen bereitete oder versetzte Bier und die Umschließungen eingezogen werden.
§§ 19 bis 24 (weggefallen)
§ 25
Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Ausführung des § 9 Abs, l bis 8 das Nähere über die Bierbereitung, die dazu verwendeten Stoffe und Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen, das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzuordnen.
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