Rodena ePapers > RODENA Heimat- u... > RODENA Historische Heimatkunde > donnerbraeu.rodena.de RODENA Brauereikultur
Donner-bier . Donner-Brauerei . Donnerbrauerei . donner . Donnerbäu bier . Donnerbier . donner-bier.academia-wadegotia.de .saarlouiser neger . Donnerbräu AG Saarlouis . Donnerbräu-AG Saarlautern . Donnerbräu GmbH Saarlouis - Donnerbraeu.rodena.dE . Becker . Becker Brauerei . Brauerei Gebrüder Becker . Aktienbrauerei Merzig . Saarfürst . Aktien-brauerei Saarlouis - ABS - Actien-Brauerei Saarlouis - Brauerei Becker St. Ingbert - Aktienbrauerei Merzig
 
Suchbegriff
 
ABS / Aktien-Brauerei Saarlouis / Donnerbräu | Actienbrauerei Merzig | Brauerei Gebr. Becker |Schloss-Brauerei Neunkirchen | Brauerei Bruch | Brauerei Groß | Brauerei Walsheim
     
Startseite
   
 
eine Seite zurück
 

Unser Tipp: Neues vom Hüter der Biere - einfach Bild anklicken!

 

 

 
Alle Artikel
 
Buch: Rund um die Donnerbräu
 
Donnerbräu - Projekt
 
Vorträge und Veranstaltungen
 
Presse
 
Donner Kalender 2010
 
Aussteller

 

 

Donner-
Bier der Donnerbräu
 
Actienbrauerei Saarlouis: Vorüberlegungen
 
Actienbrauerei und Roden
 
Aktienbrauerei Saarlouis 1900-1914
 
Aktienbrauerei 1914-1936
 
Donnerbräu 1935/6-1945
 
Donnerbräu 1950 - 2009
 
 
Alt: Geschichte der Donnerbräu resp. Actiengesellschaft
 
Uralt: Geschichte auf einen Blick (alte Version)
 
Manfred Wilhelms Anekdoten zur Donnerbrauerei Teil I.
 
Manfred Wilhelms Anekdoten zur Donnerbrauerei Teil II.
 
Manfreds Anmerkungen und Ergänzungen zum Vortrag
 
Manfreds Fakten zur Donnerbrauerei
 
Manfreds Bildersammlung
 
Interviews mit Manfred
 
 
Themen
 
Als die "Grüne Villa" grün wurde
 
Donnerbrauerei Impressionen, Sammlung
 
Donnerbrauerei Impressionen Teil 1
 
Donnerbrauerei Impressionen Teil 2
 
Donnerbrauerei Schmiedearbeit
 
Donnerbrauerei Film kurz
 
Donnerbrauerei Heimatkundler & Sammler
 
DonnerPark
 
Ausstoßzahlen der Donnerbräu
 
Drei Herren sorgten für gutes Bier
 
Biersorten der Donnerbräu AG / GmbH
 
Bierdeckel der ABS / Donnerbräu als Zeitzeugen
 
Donnerbräu - was man so sammeln kann
 
Donner Gimmicks
 
Donnerborn und Donnerquelle
 
 
"Rund um die Donnerbräu Saarlouis"
 
Neu: Becker- und Donnerbräu-Etiketten
 
Neu: Brauerei Werbungen
 

 

 

Brauerei Gebr. Becker
 
Trinkgefäße Becker:

Gläser:
01 | 02 | 03 | 04 | 05

Silberbecher

Steinkrüge

Studentica

Becker 1 Liter Bombe und Plastikbecher

 
Bierdeckel BECKER I
Bierdeckel Becker II
 
70. Geburtstag
 
Aschenbecher Becker
 
Becker Biere
 
Becker Bier und Eisenbahn
 
Weitere Sammlerstücke
 
BECKER-gebrandete Gaststätte (Stand 2009)
 
O. Brengel - Getränke-vertrieb aus Wadgassen
 
 
 
Actienbrauerei Merzig, später Saarfürst
 
Bierdeckel Saarfürst
 

 

 

Aktien-
gesellschaft Schloss-Brauerei Neunkirchen vorm. Friedrich Schmidt
 

 

 

Brauerei G.A. Bruch Saabrücken

 

 

Brauerei Gross Riegelsberg
 

 

 

Walsheimer Brauerei

 
Sammlerstücke Walsheim
 

 

 

Allgemeines rund um Bier und Brauereien
 
Wieso erst ab 1929?
 
Bierbrauen - Hintergrundwissen
 
Bierdeckel? Der deckelt doch nichts?!
 
Bierwärmer
 
Brauereifahrzeuge und mehr...
 
Glossar
 
Buchstaben A bis D
 
Glossar Buchstaben E bis M
 
Regelungen zum Reinheitsgebot
 
 
Neuster Link:
www.alt-bous.de
 
alle Links
 
Im Depot: andere Biermarken / Gläser
 
Im Depot: andere Biermarken / Bierdeckel
 
172 Artikel online
 
 
 
 
zu RODĒNA.DE wechseln
 
 

Regelungen zum Reinheitsgebot

 

Bayrisches Reinheitsgebot

Wilhelm IV., Herzog von Bayern verkündete am 23. April 1516 das bayrische Reinheitsgebot. Demnach durfte das Bier nur aus Gerste, Hopfen und Wasser bestehen. Und was der Herzog von Bayern beschlossen hat, das hat im Grunde bis heute Bestand. Übrigens weigern sich die Bayern auch heute noch, den §9, Absatz 7 im deutschen Biergesetz anzuerkennen. Somit gilt das bayerische Reinheitsgebot als das älteste bis heute gültige - jedoch nicht als das älteste überhaupt. 23. April 1516 durch den bayerischen Herzog Wilhelm IV. in Ingolstadt:

 

„Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass über ainen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichhen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stüchh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeutn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschenken erlaube unnd unuerpotn.“

 

In seiner ursprünglichen Fassung von vor 1993 hieß es: dort im Paragraphen 9:

Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.

Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.

Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen. An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.

2. Hopfenauszüge müssen

a) die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist,

b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.

Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden. Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder adsorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden. Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig. Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).

 

Bekanntmachung der Neufassung des „Vorläufigen Biergesetzes“ vom 29. Juli 1993

Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 1993, Seiten 1399 bis 1401; herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz. Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl, I S. 2150) wird nachstehend der Wortlaut des „Vorläufigen Biergesetzes“ in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. April 1986 BGBl. I S. 527), den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl, I S. 1332), den nach seinem Artikel 24 im Wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 § 27 des eingangs genannten Gesetzes.

 

Bonn, den 29. Juli 1993, Der Bundesminister für Gesundheit

In Vertretung Baldur Wagner

 

§§ 1 bis 8

(weggefallen)

 

§ 9

Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt der selben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.

 

Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.

 

Die Verwendung von Färbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen.

 

An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerte Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

 

Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.

 

Hopfenauszüge müssen

 

a) die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist,

 

b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.

 

Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden.

 

Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder adsorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.

 

Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.

Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).

(weggefallen)

Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633) in der jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.

 

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

 

Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse dürfen nur von Herstellern oder Einführern in Verkehr gebracht werden, denen von der für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erteilt worden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu versagen, die nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung Aufzeichnungen machen und sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach näherer Weisung der zuständigen Behörde auf ihre Kosten daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den in § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

 

Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden. Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, müssen in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz des Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch des Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der Jahrgang des zur Herstellung verwendeten Hopfens angegeben sein.

 

§ 12

Auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden die §§ 40 bis 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.

 

§§ 13 bis 17 (weggefallen)

 

§ 18

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt oder entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfenauszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluss des Würzekochens beigibt.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 können die Stoffe und Zubereitungen, das mit ihnen bereitete oder versetzte Bier und die Umschließungen eingezogen werden.

 

§§ 19 bis 24 (weggefallen)

 

§ 25

Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Ausführung des § 9 Abs, l bis 8 das Nähere über die Bierbereitung, die dazu verwendeten Stoffe und Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen, das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzuordnen.

 

 

   
     
Zufällige Artikel   Wilhelms Anekdoten zur Donnerbrauerei | Online-Informationen zu Donnerbräu | Donnerbräu im Dritten Reich und 2. Weltkrieg | Historische Gaststätten aus Saarlouis 1 und 2 | Bierdeckel db, die ich persönlich mag | Donnerbrauerei Film, kurz | Regelungen zum Reinheitsgebot | Aufnahmen von Otto Schmidt | | Brauerei Gebrüder Becker, BECKERs halt ;)

 

     
   
     
     
Mitwirkende   von RODENA: 4 ; aus Saarlouis: 9; aus Roden: 5; Rest: 7
     
Danke  
Wir bedanken uns für das Bildmaterial bei Alfred Fuß (AF), Anne Schwarz (AS), Andreas Neumann, Erika Neumann, Rosa-Maria Kiefer-Paulus (RMKP), Patrick Felden (PF) und Sven Kessler (SK). Die Autoren der SZ Artikel der PDF sehen Sie bei dem entsprechendem Artikel selbst.
     
Hinweis  
Bildmaterial aus der Zeit des 3. Reiches: Wir versicheren, dass die von uns angebotenen zeitgeschichtlichen Photographien und Texte aus der Zeit von 1933 bis 1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens angeboten werden, gem. Paragraph 86 und 86a StGB. Das Bildmaterial kann unter der in der Wikipedia üblichen Creative Commons Attribution ShareAlike 3.0 oder unter academia wadegotia documentation licence frei verwendet werden. Texte stehen gemäß der academia wadegotia documentation licence bei Autoren oder vollständiger Literaturangabe zur Verwendung frei.
    Text "Hinweis": Andreas Neumann [incl. 01.10.2009]
     
Besuchen Sie auch  

Heimatforschung Roden auf heimatforschung.rodena.de

Heimatkunde Roden - Bereich Biologie auf heimatkunde.rodena.de

Saarlautern 2 - das Spezialportal im Bereich historische Heimatkunde Roden auf saarlautern2.rodena.de

RODĒNA THV Kooperationsangebote in den Ferien mit der Stadt Saarlouis und sonstige Ferienkurse in Roden

RODĒNA Heimatkundeverein Roden e.V. - Informationsseite

     
Partnersite(s)   museum. academia wadegotia
     
     
Statistik   190.563.757 Seitenaufrufe seit dem 28. September 2009
     
    Bitte beachten Sie, dass alle Texte unter der erweiterten AWDL publiziert wurden. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Redaktion.
   

 

 

 

 

 
   

 

Online seit dem 28. September 2009 - verfüg- und abrufbar seit dem 01. Oktober 2009

 

 

Dieses Subportal ist Teil der Rodena ePapers. Es gelten sowohl das dortige Impressum, wie auch der Datenschutz.